Rechtsschutzversicherung muss auch bei Spätschäden nach Unfall Deckung gewähren

Unsere Mandantin wurde bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2007 schwer verletzt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erkannte bei der ersten Gelegenheit die Haftung an und bezahlte – nach Einholung eines Gutachtens – den zustehenden Schadenersatzbetrag. Die Einschaltung der bestehenden Rechtsschutzversicherung war aufgrund des sofortigen Eintritts der Haftpflichtversicherung nicht notwendig. Jahre später traten bei unserer Mandantin vermehrt Schmerzen auf, und musste sie sich im Jahr 2018 einer Operation unterziehen. Erst nach dieser Operation stellte sich heraus, dass diese Schmerzen auf den damaligen Unfall zurückzuführen sind, weshalb bei der damaligen Haftpflichtversicherung diese Spätfolgen geltend gemacht wurden. Gleichzeitig wurde auch die bestehende Rechtsschutzversicherung informiert.

Die Rechtsschutzversicherung lehnte eine Deckung ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Deckungsanspruch verjährt sei, da es notwendig gewesen wäre den Fall innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag der Rechtsschutzversicherung zu melden. Da die Rechtsschutzversicherung trotz Hinweis, dass dazu damals keine Veranlassung bestand keine Versicherungsdeckung gewähren wollte, mussten wir unserer Mandantin die Deckungsklage gegen ihre Rechtsschutzversicherung empfehlen.

Mit dem bereits 3 ½ Monate nach Klagseinbringung erwirktem Urteil bestätigte das Landesgericht Innsbruck unseren Rechtsstandpunkt, dass die Verjährungsfrist nicht schon mit dem Unfalltag, sondern erst dann zu laufen beginnt, wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung derart konkret abzeichnet, dass man mit der Entstehung von Verfahrenskosten rechnen muss.

 Die Deckungsanfrage nach der Operation im Jahr 2018 war daher rechtzeitig und wurde die Rechtsschutzversicherung in erster Instanz verurteilt, die Kostendeckung zu gewähren. Damit kann unsere Mandantin ihre weiteren Ansprüche aus dem damaligen Unfall ohne Kostenrisiko verfolgen, sollte diese Entscheidung rechtskräftig werden. Ob die Rechtsschutzversicherung dieses Urteil anfechten wird, bleibt noch abzuwarten.

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Dr. Roland Kometer
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